Der Strafanzeige vom 13. Juni 2019 lag keine komplexe SVG-Übertretung zugrunde, sondern ein einfacher Verkehrsunfall ohne körperlichen Drittschaden. Die Staatsanwaltschaft hat keine Strafuntersuchung eröffnet, sondern das Verfahren nach Erhalt der Anzeige nicht an die Hand genommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (lediglich) einer Übertretung beschuldigt und das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde, führt – wie erwähnt (Ziff. 6. 1 hiervor) – allerdings nicht von vornherein zur Verneinung eines Entschädigungsanspruchs. Ob der Beizug eines Anwalts eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst.