Auch die Beschwerdekammer anerkennt, dass Zivilansprüche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen können. So könne bei einer Übertretung mit körperlichem Drittschaden grundsätzlich nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden, da in der Regel nicht abschätzbar sei, welche Folgen die Verletzungen zeitigen und welche haftpflichtrechtliche Konsequenzen zu befürchten seien (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 E. 6.2). 6.2 Der Strafanzeige vom 13. Juni 2019 lag keine komplexe SVG-Übertretung zugrunde, sondern ein einfacher Verkehrsunfall ohne körperlichen Drittschaden.