a StPO sei, nachdem ihr gegenüber eine Strafuntersuchung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte eröffnet wurde – und bejahte dies. Der Beschwerdeführer habe bis zur Einstellung des Strafverfahrens davon ausgehen müssen, die Staatsanwaltschaft erachte die Ursache seiner Verletzungen (zumindest teilweise) im Nichttragen der Sicherheitsgurte, was seine Zivilansprüche gegen den Unfallverursacher erheblich hätte mindern können (E. 2). Auch die Beschwerdekammer anerkennt, dass Zivilansprüche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen können.