Auch zivilrechtliche Nebenfolgen können den Beizug eines Anwalts rechtfertigen. Im Urteil 6B_258/2013 vom 6. Januar 2014 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Beizug eines Anwalts durch eine anlässlich eines Auffahrunfalls geschädigte Person angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO sei, nachdem ihr gegenüber eine Strafuntersuchung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte eröffnet wurde – und bejahte dies.