richts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_843/2015 vom 24. Februar 5 2016 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts kann es dabei nur auf Umstände ankommen, die im Zeitpunkt der Mandatierung bereits bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juni 2018 E. 2.5). Auch zivilrechtliche Nebenfolgen können den Beizug eines Anwalts rechtfertigen.