Auch bei blossen Übertretungen darf daher nicht generell davon ausgegangen werden, die beschuldigte Person habe ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesge-