Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der beschuldigten Person prinzipiell der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Zum einen geht es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person.