Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2013 vom 6. Januar 2014 könnten auch zivilrechtliche Ansprüche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen. 5.2 Hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit insoweit ebenfalls einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob die Entschädigung zu Recht verweigert wurde.