5. 5.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung. Er macht zusammengefasst geltend, aufgrund des angezeigten Vorwurfs, der sich stellenden rechtlichen Fragen, seiner juristischen Unerfahrenheit und insbesondere der vorhandenen zivilrechtlichen Ansprüche (anstehende Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters) sei der frühzeitige Beizug eines Anwalts ohne Weiteres geboten gewesen. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2013 vom 6. Januar 2014 könnten auch zivilrechtliche Ansprüche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen.