4 schädigung erfolgte allerdings unter Verletzung der Unschuldsvermutung. Diese Rechtsverletzung ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und hat Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfragen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde betreffend die Nichtannahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO anstelle von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO ist abzuweisen.