Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 140 vom 18. Juli 2013 E. 2.2). Im Übrigen sei in diesem Kontext generell angefügt, dass ein Dispositiv grundsätzlich keine Rechtsnormen und damit Begründungselemente enthalten sollte. Das Dispositiv benennt schlicht die Rechtsfolgen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 StGB nicht zu beanstanden ist. Die Begründung des Verzichts auf die Ausrichtung einer Ent-