Wo die Strafbarkeit schon zum Vornherein wegfiele, bestünde gar kein Anlass zur Anwendung besonderer gesetzlicher Strafbefreiungsgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5.2). Ausserdem besteht kein Anspruch auf Prüfung und positive Feststellung, dass die Nichtanhandnahme nicht nur aufgrund eines materiell-strafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten ist, sondern dass es darüber hinaus auch an jeglicher Tatbestandsmässigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 140 vom 18. Juli 2013 E. 2.2).