Damit der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe überhaupt Anwendungsgrundlage haben kann, darf von einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden. Wo die Strafbarkeit schon zum Vornherein wegfiele, bestünde gar kein Anlass zur Anwendung besonderer gesetzlicher Strafbefreiungsgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5.2).