54 StGB impliziert für sich alleine keine Schuldfeststellung. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass infolge der Betroffenheit der beschuldigten Person von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Dies unabhängig davon, ob der gegen sie erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 140 vom 18. Juli 2013 E. 2.2). Damit der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe überhaupt Anwendungsgrundlage haben kann, darf von einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden.