54 StGB ist von der Strafverfolgung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat derart schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. 4.2 Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei durch die anlässlich des Zusammenstosses mit dem Bus erlittenen Verletzungen derart schwer betroffen, dass eine Strafe unnagemessen erschiene. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO Art. 54 StGB impliziert für sich alleine keine Schuldfeststellung.