4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Laut Art. 8 StPO i.V.m. Art. 54 StGB ist von der Strafverfolgung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat derart schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre.