Dadurch bringt die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, sie erachte den Beschwerdeführer als schuldig. Dies verletzt die Unschuldsvermutung. Folglich ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beschwert. 3.3 Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtanhandnahme zulässigerweise gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO erlassen wurde.