3 der angefochtenen Verfügung. Die Begründung der Nichtanhandnahme verletzt den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht (Ziff. 5.2 hiernach), weshalb der Beschwerdeführer auch daraus keine Beschwer ableiten kann. Jedoch führte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Entschädigung aus, eine solche sei nicht auszurichten, zumal die Staatsanwaltschaft den Tatbestand als erfüllt erachte und einzig auf eine Sanktion verzichte. Dadurch bringt die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, sie erachte den Beschwerdeführer als schuldig.