Dies verletze die Unschuldsvermutung. Er habe angesichts der anstehenden Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein Interesse daran, dass ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Nichtanhandnahme als solche und damit nicht das Entscheiddispositiv. Er rügt vielmehr den Umstand, dass sich die Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO stützt, sowie die Begründung der angefochtenen Verfügung.