3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Nichtanhandnahme sei fälschlicherweise gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt worden (Nichtanhandnahme wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat). Weil kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 49 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 47 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vorliege, habe sich die Nichtanhandnahme richtigerweise auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zu stützen (Nichtanhandnahme wegen eindeutig nicht erfülltem Straftatbestand).