Entsprechend ist für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermutung nicht allein auf das Dispositiv, sondern auch auf die Begründung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1 und 3.3). Kommen Begründung und Dispositiv einer Einstellungsverfügung einem Schuldspruch gleich, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hat, ist sie beschwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2); gleiches gilt für die Nichtanhandnahmeverfügung.