Aufgrund der Unschuldsvermutung hat die betroffene Person Anspruch darauf, dass sie durch die Entscheidbegründung weder direkt noch indirekt einer Straftat verdächtigt wird sowie dass Kosten- und Entschädigungsentscheide keine Hinweise enthalten, die auf eine Schuldfeststellung hinauslaufen. Entsprechend ist für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermutung nicht allein auf das Dispositiv, sondern auch auf die Begründung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1 und 3.3).