Die vorangehenden Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos. Sie gelangen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anwendung, wenn die Begründung unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird. Aufgrund der Unschuldsvermutung hat die betroffene Person Anspruch darauf, dass sie durch die Entscheidbegründung weder direkt noch indirekt einer Straftat verdächtigt wird sowie dass Kosten- und Entschädigungsentscheide keine Hinweise enthalten, die auf eine Schuldfeststellung hinauslaufen.