2 nachteiligen Entscheids einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, § 90 N. 1458) und nicht, eine allenfalls fehlerhafte Begründung der Vorinstanz zu korrigieren, die keinen Einfluss auf das Dispositiv und damit auf den in Rechtskraft erwachsenden Teil des Entscheids hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 232 vom 14. November 2011 E. 3). Die vorangehenden Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos.