Die Entscheidbegründung hat im Grundsatz nicht Teil an der Rechtskraft und kann daher auch nicht angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1). Demzufolge sind die Parteien prinzipiell nicht legitimiert, einen zu ihren Gunsten erfolgten Entscheid anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken, selbst wenn dieser eine für sie nachteilige Begründung enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 133 vom 15. Mai 2013 E. 2).