Die Beschwer ergibt sich prinzipiell allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber aus dessen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2). 2.3 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv. Die Entscheidbegründung hat im Grundsatz nicht Teil an der Rechtskraft und kann daher auch nicht angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1).