Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die rechtssuchende Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die Beschwer ergibt sich prinzipiell allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber aus dessen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2).