StPO sei nicht einzutreten und jene betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. In der Replik vom 2. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.