310 Abs. 1 Bst. a StPO zu verfügen. Zweitens sei ihm für die entstandenen Anwaltskosten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘623.05 auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 7. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO anstelle von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO sei nicht einzutreten und jene betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.