1. Am 23. September 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dagegen reichte dieser am 14. Oktober 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, erstens sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst.