Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 443 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 (BM 19 26832) Erwägungen: 1. Am 23. September 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 54 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dagegen reichte dieser am 14. Oktober 2019 Be- schwerde ein. Er beantragte, erstens sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zu verfügen. Zweitens sei ihm für die entstandenen Anwaltskosten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘623.05 auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Mit Stellungnahme vom 7. November 2019 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft, auf die Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO anstelle von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO sei nicht ein- zutreten und jene betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung für die entstan- denen Anwaltskosten sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers. In der Replik vom 2. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde er- folgte form- und fristgerecht. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die rechtssuchende Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, d.h. be- schwert ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die Beschwer ergibt sich prinzipiell allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber aus dessen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2). 2.3 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv. Die Entscheidbegründung hat im Grundsatz nicht Teil an der Rechtskraft und kann daher auch nicht angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1). Demzufolge sind die Parteien prinzipiell nicht legitimiert, einen zu ihren Gunsten er- folgten Entscheid anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Be- gründung zu erwirken, selbst wenn dieser eine für sie nachteilige Begründung enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 133 vom 15. Mai 2013 E. 2). Zweck der Beschwerde ist es nämlich, anstelle des für den Beschwerdeführer 2 nachteiligen Entscheids einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, § 90 N. 1458) und nicht, eine allenfalls fehlerhafte Begründung der Vorin- stanz zu korrigieren, die keinen Einfluss auf das Dispositiv und damit auf den in Rechtskraft erwachsenden Teil des Entscheids hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 232 vom 14. November 2011 E. 3). Die vorangehenden Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos. Sie gelangen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anwendung, wenn die Begründung unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird. Auf- grund der Unschuldsvermutung hat die betroffene Person Anspruch darauf, dass sie durch die Entscheidbegründung weder direkt noch indirekt einer Straftat ver- dächtigt wird sowie dass Kosten- und Entschädigungsentscheide keine Hinweise enthalten, die auf eine Schuldfeststellung hinauslaufen. Entsprechend ist für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermutung nicht allein auf das Dispositiv, sondern auch auf die Begründung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1 und 3.3). Kommen Begründung und Disposi- tiv einer Einstellungsverfügung einem Schuldspruch gleich, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hat, ist sie be- schwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2); gleiches gilt für die Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Nichtanhandnahme sei fälschlicherweise gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt worden (Nichtanhandnahme wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat). Weil kein tatbestandsmässiges Verhal- ten i.S.v. Art. 49 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 47 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vorliege, habe sich die Nichtanhandnahme richtigerweise auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zu stützen (Nichtanhandnahme wegen eindeutig nicht erfülltem Straftatbestand). Da die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt habe, weshalb sie von einem tatbestandsmäs- sigen Verhalten ausgehe, sei zudem sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Hinsichtlich seiner Beschwer führt er in der Replik sinngemäss aus, indem die Staatsanwaltschaft die Verweigerung einer Entschädigung damit begründe, dass sie den Tatbestand als erfüllt erachte und einzig auf die Verlegung einer Sanktion verzichte, werde ihm ein strafrechtliches Verschulden unterstellt. Dies ver- letze die Unschuldsvermutung. Er habe angesichts der anstehenden Auseinander- setzung mit der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein Interesse daran, dass ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Nichtanhandnahme als solche und damit nicht das Entscheiddispositiv. Er rügt vielmehr den Umstand, dass sich die Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO stützt, sowie die Begründung der angefochtenen Verfügung. Da die verfügte Nichtanhandnahme die gleiche Rechtskraft nach sich zieht wie die beantragte, fehlt es dem Beschwerdeführer dem Grundsatz nach an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung 3 der angefochtenen Verfügung. Die Begründung der Nichtanhandnahme verletzt den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht (Ziff. 5.2 hiernach), weshalb der Be- schwerdeführer auch daraus keine Beschwer ableiten kann. Jedoch führte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Entschädigung aus, eine solche sei nicht auszurichten, zumal die Staatsanwaltschaft den Tatbestand als er- füllt erachte und einzig auf eine Sanktion verzichte. Dadurch bringt die Staatsan- waltschaft zum Ausdruck, sie erachte den Beschwerdeführer als schuldig. Dies ver- letzt die Unschuldsvermutung. Folglich ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung beschwert. 3.3 Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtanhand- nahme zulässigerweise gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO erlassen wurde. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Laut Art. 8 StPO i.V.m. Art. 54 StGB ist von der Strafverfolgung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat derart schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. 4.2 Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer sei durch die anlässlich des Zusammenstosses mit dem Bus erlittenen Verletzungen derart schwer betroffen, dass eine Strafe unna- gemessen erschiene. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO Art. 54 StGB impliziert für sich al- leine keine Schuldfeststellung. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass infolge der Betroffenheit der beschuldigten Person von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Dies unabhängig davon, ob der gegen sie erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hin- sicht zutrifft oder nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 140 vom 18. Juli 2013 E. 2.2). Damit der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgrün- de überhaupt Anwendungsgrundlage haben kann, darf von einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden. Wo die Strafbarkeit schon zum Vornherein weg- fiele, bestünde gar kein Anlass zur Anwendung besonderer gesetzlicher Strafbe- freiungsgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5.2). Ausserdem besteht kein Anspruch auf Prüfung und positive Feststellung, dass die Nichtanhandnahme nicht nur aufgrund eines materiell-strafrechtlichen Strafbefrei- ungsgrundes geboten ist, sondern dass es darüber hinaus auch an jeglicher Tatbe- standsmässigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 140 vom 18. Juli 2013 E. 2.2). Im Übrigen sei in diesem Kontext generell angefügt, dass ein Dispositiv grundsätz- lich keine Rechtsnormen und damit Begründungselemente enthalten sollte. Das Dispositiv benennt schlicht die Rechtsfolgen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 StGB nicht zu beanstanden ist. Die Begründung des Verzichts auf die Ausrichtung einer Ent- 4 schädigung erfolgte allerdings unter Verletzung der Unschuldsvermutung. Diese Rechtsverletzung ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und hat Auswirkun- gen auf die Kosten- und Entschädigungsfragen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde betreffend die Nichtannahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO anstelle von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO ist abzuweisen. 5. 5.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung. Er macht zusammengefasst geltend, aufgrund des angezeigten Vorwurfs, der sich stellenden rechtlichen Fragen, seiner juristischen Unerfahrenheit und insbesondere der vorhandenen zivilrechtlichen Ansprüche (anstehende Aus- einandersetzung mit der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters) sei der früh- zeitige Beizug eines Anwalts ohne Weiteres geboten gewesen. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2013 vom 6. Januar 2014 könnten auch zivil- rechtliche Ansprüche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen. 5.2 Hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung ist der Beschwerdeführer un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit insoweit ebenfalls einzutre- ten. Zu prüfen bleibt, ob die Entschädigung zu Recht verweigert wurde. 6. 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafunter- suchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung er- ledigt wird (vgl. Art. 310 Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der beschuldigten Person prinzipiell der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Zum einen geht es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person. Zum anderen sind das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht ge- wohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte daher grundsätzlich schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf daher nicht generell davon ausgegangen werden, die beschuldigte Person ha- be ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen. Beim Entscheid über die Angemes- senheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und berufli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen, wobei an die An- gemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesge- richts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_843/2015 vom 24. Februar 5 2016 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts kann es dabei nur auf Umstände ankommen, die im Zeitpunkt der Mandatierung bereits bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juni 2018 E. 2.5). Auch zivilrechtliche Nebenfolgen können den Beizug eines Anwalts rechtfertigen. Im Urteil 6B_258/2013 vom 6. Januar 2014 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Beizug eines Anwalts durch eine anlässlich eines Auffahrunfalls geschädigte Person angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO sei, nachdem ihr gegenüber eine Strafuntersuchung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte eröffnet wurde – und bejahte dies. Der Beschwerdeführer habe bis zur Einstellung des Strafverfahrens davon ausgehen müssen, die Staatsanwaltschaft erachte die Ursache seiner Verletzungen (zumindest teilweise) im Nichttragen der Sicherheits- gurte, was seine Zivilansprüche gegen den Unfallverursacher erheblich hätte min- dern können (E. 2). Auch die Beschwerdekammer anerkennt, dass Zivilansprüche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen können. So könne bei einer Übertretung mit körperlichem Drittschaden grundsätzlich nicht mehr von einem Bagatellfall gespro- chen werden, da in der Regel nicht abschätzbar sei, welche Folgen die Verletzun- gen zeitigen und welche haftpflichtrechtliche Konsequenzen zu befürchten seien (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 E. 6.2). 6.2 Der Strafanzeige vom 13. Juni 2019 lag keine komplexe SVG-Übertretung zugrunde, sondern ein einfacher Verkehrsunfall ohne körperlichen Drittschaden. Die Staatsanwaltschaft hat keine Strafuntersuchung eröffnet, sondern das Verfahren nach Erhalt der Anzeige nicht an die Hand genommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (lediglich) einer Übertretung beschuldigt und das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde, führt – wie erwähnt (Ziff. 6. 1 hiervor) – allerdings nicht von vornherein zur Verneinung eines Entschädigungsanspruchs. Ob der Beizug eines Anwalts eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO darstellt, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 82-jährigen und juristisch unerfahrenen Mann, der laut Notfallbericht des D.________ (Spital) an Morbus Parkinson erkrankt ist. Der Aktenumfang kann kaum als umfangreich bezeichnet werden. Angesichts des Alters und Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bedingt im Stande gewesen wäre, das Aktenstudium (und namentlich die Auseinandersetzung mit dem Bericht des Unfalltechnischen Dienstes zur Fahrdatenauswertung) selbständig zu bewältigen und bei Bedarf adäquat in den Verfahrensgang einzugreifen. Eine Verurteilung wegen Erzwingens des Vortritts wäre sodann grundsätzlich geeignet gewesen, sich auf etwaige Zivilansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auszuwirken. Aufgrund der Gesamtumstände (Alter, Parkinsonerkrankung und zivilrechtliche Nebenfolgen) stellte die frühzeitige Inanspruchnahme eines Anwaltes eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dar. Entsprechend steht dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch zu. 6 Soweit die Ausrichtung einer Entschädigung betreffend, ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Der geltend gemachte Betrag (CHF 1‘623.05) ist nicht zu beanstanden. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegen gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutge- heissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen (Abwei- sung Rechtsbegehren 1; Gutheissung Rechtsbegehren 2). Die Kosten betreffend die Verletzung der Unschuldsvermutung trägt der Kanton Bern. Die Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, sind zu einem Viertel, ausmachend CHF 300.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton Bern. 8. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine angemessene Teilentschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Weiter gebührt ihm aufgrund der Verletzung der Unschuldsvermutung eine Teilentschädigung. Gemäss der angemessenen Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 13. Januar 2020 belaufen sich die Anwaltskosten auf CHF 1‘561.00 (inkl. Auslagen und MWST). Davon sind dem Beschwerdeführer drei Viertel, ausmachend CHF 1‘170.75, zu entrichten. Diese Teilentschädigung wird indes mit den vom Beschwerdeführer zu bezahlen- den Verfahrenskosten von CHF 300.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihm für das vorliegende Verfahren noch CHF 870.75 auszubezahlen sind. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Un- schuldsvermutung verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 1‘623.05 ausgerichtet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu einem Viertel, ausmachend CHF 300.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen drei Viertel in der Höhe von CHF 900.00 trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘170.75 entrichtet. 5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden mit der Teilentschädigung von CHF 1‘170.75 verrechnet, so dass ihm vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 870.75 ausgerichtet wird. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 30. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung auf der folgenden Seite 8 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9