_", wobei sich der Staatsanwaltschaft nicht erschliesst, um welches Verfahren es sich dabei handelt. Dem Schreiben von A.________ kann – wie auch bei früheren Schreiben derselben Person (vgl. u.a. BM 19 37833 oder BM 19 37323) – kein Anfangsverdacht auf eine Straftat entnommen werden, weshalb kein Strafverfahren an Hand zu nehmen ist.» An dieser Schlussfolgerung ändern auch die Ausführungen in den Beschwerdeschriften nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, worin ein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden sollte. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).