5. Was die vorliegende Beschwerde selbst anbelangt, so ist diese offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2019 richtig festgehalten: «Aus dem teilweise kaum leserlichen Schreiben geht lediglich hervor, dass A.________ Zivilklage stellen will, jedoch nicht gegen wen genau und aufgrund von welcher (strafbaren) Handlung. Die Verfasserin bezieht sich auf den „Fall B.________", wobei sich der Staatsanwaltschaft nicht erschliesst, um welches Verfahren es sich dabei handelt.