Diese Vorgehensweise wird nun auch bei der Beschwerdeführerin angewendet: Die Beschwerdekammer behält sich vor – sollte die Beschwerdeführerin weiterhin in Angelegenheiten vorbeschriebenen Musters (Fall B.________, unbekannte Täterschaften, wirre Anzeigen mit verschwörerischen Tendenzen) offensichtlich unbegründete Beschwerden einreichen – diese Eingaben fortan ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.