4. Im Urteil 6B_54/2016 bzw. 6B_55/2016 vom 3. Februar 2016 teilte das Bundesgericht einem anderen im Kanton Bern zahllose Verfahren provozierenden Bürger in Erwägung 3 mit: «Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.» Die Beschwerdekammer in Strafsachen schloss sich diesem Vorgehen gegen den genannten Bürger an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 vom 21. März 2016).