BSG 162.11]). Weil die Beschwerde querulatorischer Natur ist, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihr überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dies offen bleiben. Auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).