1. Am 20. September 2019 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am Schalter der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein weiteres Mal ein handschriftliches Schreiben mit dem Betreff «Fall B.________» ein und brachte im Wesentlichen vor, dass das Schreiben eine Zivilklage gegen alle bis anhin Angeklagten darstelle. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 Beschwerde (Poststempel: 12. Oktober 2019 / 5 handschriftliche Seiten).