Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 440 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme «Unklares Schreiben vom 20. September 2019» Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2019 (BM 19 40645) Erwägungen: 1. Am 20. September 2019 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am Schalter der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein weiteres Mal ein handschriftliches Schreiben mit dem Be- treff «Fall B.________» ein und brachte im Wesentlichen vor, dass das Schreiben eine Zivilklage gegen alle bis anhin Angeklagten darstelle. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 Beschwerde (Post- stempel: 12. Oktober 2019 / 5 handschriftliche Seiten). Ebenfalls am 11. Oktober 2019 (Poststempel: 11. Oktober 2019 / 21 handschriftliche Seiten) verfasste sie ei- ne Art Ergänzung der Beschwerde mitsamt Beilagen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 wandte sie sich in dieser Angelegenheit an das Bundesgericht (Eingang Bun- desgericht: 16. Oktober 2019; Weiterleitung an die Beschwerdekammer am 16. Ok- tober 2019; 8 handschriftliche Seiten). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Weil die Beschwerde querulatorischer Natur ist, stellt sich die Frage, ob die Be- schwerdeführerin mit ihr überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dies offen bleiben. Auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. Die hier zu behandelnde Beschwerde reiht sich nahtlos in eine längere Liste von Beschwerden von A.________ ein (BK 13 183, BK 13 223, BK 16 472, BK 16 516, BK 18 446, BK 19 415, BK 19 441). Die Beschwerden folgen fast ausschliesslich demselben Muster: Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen zum «Fall B.________», einer Angelegenheit, die Jahre zurückliegt; im Weiteren äussert sie sich in überwiegend unverständlicher – teilweise gar wirrer – Weise zu anderen angeblichen Vorkommnissen, die ihrer Ansicht nach nicht in Ordnung sind. Eine strafrechtliche Relevanz ist dabei nicht im Ansatz erkennbar. Es handelt sich teil- weise um sog. Verschwörungstheorien. Dazu passt, dass sie öfters ausführt, ihr Computer werde überwacht, weswegen sie ihre Eingaben von Hand schreiben müsse. Die zahlreichen Beschwerdeverfahren, das sich drehende Karussell aus Anzeigen, Beschwerden und weiteren Eingaben sowie die beobachtete Aggravierungsten- denz veranschaulichen, dass das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern derzeit ein Aus- mass angenommen hat, das in keinem Verhältnis mehr zu einem irgendwie mittels Beschwerden erreichbaren Ziel steht. Es hat lediglich zur Folge, dass bei der Be- 2 schwerdekammer Ressourcen gebunden und – sei es bei der Beschwerdekammer oder bei der Beschwerdeführerin – weitere Kosten angehäuft werden. Die Be- schlüsse der Beschwerdekammer zieht die Beschwerdeführerin überdies regel- mässig an das Bundesgericht weiter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6F_18/2013, 6B_1344/2016, 6B_211/2017, 6B_1156/2018, 1B_488/2019), sodass auch dort Ressourcen gebunden werden. 4. Im Urteil 6B_54/2016 bzw. 6B_55/2016 vom 3. Februar 2016 teilte das Bundesge- richt einem anderen im Kanton Bern zahllose Verfahren provozierenden Bürger in Erwägung 3 mit: «Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.» Die Beschwerdekammer in Strafsachen schloss sich diesem Vorgehen gegen den genannten Bürger an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 vom 21. März 2016). Diese Vorgehensweise wird nun auch bei der Beschwerdeführerin angewendet: Die Beschwerdekammer behält sich vor – sollte die Beschwerdeführerin weiterhin in Angelegenheiten vorbeschriebenen Musters (Fall B.________, unbekannte Täterschaften, wirre Anzeigen mit verschwörerischen Tendenzen) offensichtlich unbegründete Beschwerden einreichen – diese Eingaben fortan ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen. 5. Was die vorliegende Beschwerde selbst anbelangt, so ist diese offensichtlich un- begründet und deshalb abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtan- handnahmeverfügung vom 7. Oktober 2019 richtig festgehalten: «Aus dem teilwei- se kaum leserlichen Schreiben geht lediglich hervor, dass A.________ Zivilklage stellen will, jedoch nicht gegen wen genau und aufgrund von welcher (strafbaren) Handlung. Die Verfasserin bezieht sich auf den „Fall B.________", wobei sich der Staatsanwaltschaft nicht erschliesst, um welches Verfahren es sich dabei handelt. Dem Schreiben von A.________ kann – wie auch bei früheren Schreiben dersel- ben Person (vgl. u.a. BM 19 37833 oder BM 19 37323) – kein Anfangsverdacht auf eine Straftat entnommen werden, weshalb kein Strafverfahren an Hand zu nehmen ist.» An dieser Schlussfolgerung ändern auch die Ausführungen in den Beschwer- deschriften nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, worin ein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden sollte. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 23. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4