4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019 weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet und ist damit abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 16. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.