310 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall wurden bisher weder eine Untersuchung eröffnet noch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 3.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019 erklärt habe, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen möchte. Dies sei jedoch von den Strafverfolgungsbehörden ignoriert worden. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die zuständige Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bezüglich der Strafanzeige vom 16. September 2019 nicht als Privatklägerin behandelt.