Damit ist klar, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Anzeige zur Kenntnis genommen hat und sie prüfen wird. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Eingang der Strafanzeige am 27. September 2019 noch keine weiteren Vorkehren getroffen hat, stellt im heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und schon gar keine Rechtsverweigerung dar. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihr die zuständige Staatsanwaltschaft den Erhalt der Anzeige vom 16. September 2019 nicht bestätigt habe. Eine automatische Bestätigung, dass eine Anzeige eingetroffen ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen.