Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine beschuldigte Person, sieht bereits nach nicht einmal einem Monat nach Einreichung ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigte das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. das Beschleunigungsgebot als verletzt. Ihrer Meinung kann nicht gefolgt werden. Die dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegende Strafanzeige datiert vom 16. September 2019. Sie wurde am 25. September 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.