Primär haben beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung. In etwas geringerem Mass kommt dieser Anspruch jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine beschuldigte Person, sieht bereits nach nicht einmal einem Monat nach Einreichung ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigte das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. das Beschleunigungsgebot als verletzt.