12 und Art. 15 ff. StPO) als auch für die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Berücksichtigung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse. Dabei ist insbesondere die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien zu berücksichtigen. Primär haben beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung.