3 spruch ergibt sich in Strafsachen und zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). In diesen Bestimmungen enthalten sind das Verbot der Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen. Der Rechtsverweigerung nahe steht die Rechtsverzögerung.