382 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der gleiche An-