Auf die Aufsichtsbeschwerde und die damit verbundenen Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin durch die gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).