BSG 162.11]). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 16. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, hat sie sich direkt an die Generalstaatsanwaltschaft zu wenden (vgl. Art. 13 Abs. 4 GSOG). Der Beschwerdekammer kommen keine Befugnisse als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften zu. Auf die Aufsichtsbeschwerde und die damit verbundenen Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.