4 der Anträge) bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 19 454. Im Verfahren BK 19 438 wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 und den Strafbefehl vom 15. Juli 2019 (Ziff. 1 und Ziff. 2 der Anträge) beurteilt. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).