a) über eingegangene Strafanzeigen Buch zu führen; b) den Eingang von Strafanzeigen gegenüber Anzeiger und Aufsichtsbehörde zu bestätigen; c) eine Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, d.h. die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Anzeiger mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen; 2 alles unter dem Antrag, mir die Rechte einer Privatklägerin einzuräumen mit dem Recht, mich vertreten zu lassen sowie alles unter Kostenpflicht und Entschädigungsfolgen.